geschlossener Verband ist nicht zu verbieten

ein Bericht auf der Homepage des BRV (Bayrischer Radsportverband)

Interessantes Thema: Die Bildung von geschlossenen Verbänden gemäß § 27 StVO– hier ein Verwaltungsgerichtsurteil Augsburg:  Der Freistaat Bayern erhob Einspruch gegen das Augsburger Urteil, die Augsburger Entscheidung wurde dann vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen den Freistaat Bayern bestätigt:

Die Bildung von geschlossenen Verbänden durch Radfahrer sei eine erlaubte und grundsätzlich nicht beschränkbare Form der Teilnahme am Straßenverkehr. Die durch geschlossene Radfahrerverbände verursachten Auswirkungen auf den übrigen Verkehr könnten daher nicht als unzulässige Verkehrsbeeinträchtigung bewertet werden. Die Rechte aus § 27 StVO könnten durch die Straßenverkehrsbehörde nicht eingeschränkt werden. Es sei auch nicht erkennbar, dass durch das Fahren im Verband besondere (konkrete) Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verursacht würden, die allein Beschränkungen rechtfertigen könnten. Im Bescheid seien solche zu befürchtenden Gefahren auch nicht hinreichend konkretisiert worden. Der motorisierte Verkehr habe jedenfalls eventuelle „Behinderungen“, die sich durch das Fahren im Verband ergäben, hinzunehmen. Durch das Verbot der Inanspruchnahme von Verbandsrechten in ganz Bayern werde gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen.

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